Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) der TAROX ECM GmbH Stand Juni 2019
Geltung
Die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen der TAROX ECM GmbH (im Weiteren TAROX
ECM) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, auch
wenn darin nicht gesondert auf diese AGB Bezug genommen wird. Von den nachfolgenden oder den
gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden, sind für die TAROX ECM nur verbindlich, sofern sie von der
TAROX ECM schriftlich bestätigt wurden. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt,
auch wenn die TAROX ECM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Entgegennahme von
Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Liefer- und
Geschäftsbedingungen. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistungen oder Diensten oder die
Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen durch die
TAROX ECM. Aus Anlass von Gesetzesänderungen, Änderungen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, erhebliche Änderungen der Marktverhältnisse der IT-Branche oder zur Beseitigung
von aufgetretenen Auslegungszweifeln steht der TAROX ECM ein Änderungsrecht dieser AGB zu.
Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Ändert die TAROX ECM die AGB,
kann der Kunde die Vertragsvereinbarungen innerhalb eines Monats nach Zugang der
Änderungsmitteilung fristlos und kostenlos kündigen. Die TAROX ECM weist den Kunden auf dieses
Kündigungsrecht hin. Kündigt dieser nicht, wird die Änderung mit Ablauf dieses Monats wirksam,
denn das Schweigen des Kunden wird als Zustimmung zur Änderung angesehen. Die TAROX ECM
weist den Kunden auf die Wirkung seines Schweigens hin.Angebot
Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von der TAROX ECM innerhalb von 3 Wochen
schriftlich bestätigt worden sind; dies gilt auch für die von Vertretern und Repräsentanten
getroffenen Vereinbarungen. Erfolgt unsere Lieferung, ohne dass dem Kunden vorher eine
Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Übergabe der Waren an den Spediteur oder
Frachtführer zustande.Preise
Soweit nichts Anderes vereinbart ist, wird die Vergütung bei Dienstleistungen nach Aufwand und bei
Kauf- und Lizenzverträgen zu den bei der Leistungserbringung allgemein gültigen Preisen der TAROX
ECM berechnet. Sofern Dienstleistungen nach geleistetem Aufwand abgerechnet werden, erfolgt die
Abrechnung im Viertelstundentakt. Für die letzte angefangene Viertelstunde eines Arbeitstages
werden höchstens 10 Minuten auf die volle Viertelstunde aufgerundet, im Übrigen wird auf die volle
Viertelstunde abgerundet. Werden Dienstleistungen nach Aufwand vergütet, wird die Art und Dauer
der Tätigkeiten dokumentiert und diese Dokumentation mit der Rechnung übermittelt. In unseren
Preisen sind, soweit nichts anders vereinbart, die Kosten für Verpackung, Versicherung, Transport,
Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten nicht enthalten. Alle Preise sind in Euro und gelten netto
zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Rechnungen
können grundsätzlich per E-Mail übermittelt werden. Bei längerfristigen Verträgen, bei denen
wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten sind, deren Eintritt oder
Ausmaß ungewiss ist, ist eine angemessene Änderung der Vergütung möglich. In diesem Fall kann die
Erhöhung der Vergütung erstmalig 12 Monate nach Beginn der Leistungserbringung aus dem Vertrag,
weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung
angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung
hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf
maximal 5% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. In
diesem Fall kann der Kunde die Vertragsvereinbarungen innerhalb eines Monats nach Zugang der
Ankündigung fristlos und kostenlos kündigen.Zahlungen, Zahlungsverzug
Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen,
soweit nichts Anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2
Nr. 2 BGB in Verzug. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist die TAROX ECM berechtigt,
Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten (5 Prozentpunkten bei Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB)
über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen.Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
Der Kunde darf nur mit von der TAROX ECM unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der TAROX ECM an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses
zu.Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Versand
Der Erfüllungsort ist am Standort der TAROX ECM, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung über. Die
Versendung der Vertragsgegenstände erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Kunden. Versandart,
Versandweg und Frachtführer werden dabei von der TAROX ECM bestimmt, es sei denn der Käufer
hat eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt. Teillieferungen sind zulässig.
Softwareprodukte der TAROX ECM, einschließlich deren Benutzerdokumentation, werden
elektronisch per Download bereitgestellt, soweit nichts Anderes vereinbart ist.Liefertermine, Verzug
Die Termine für die Lieferung bzw. für etwaige Teillieferungen sind im Vertrag festgelegt. Bei
Verzögerungen, die die TAROX ECM nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung
betroffenen Termine angemessen; sonstige Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.
Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann die TAROX ECM auch die Vergütung des
Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache
liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.Rechte am Lizenzprodukt
Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Produkte in unveränderter Form im
Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzen, für die sie bestimmt sind. Der
Kunde darf zur Datensicherung von jedem Produkt eine Kopie herstellen. Er hat dabei
alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu
vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen
dürfen nicht vervielfältigt werden. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung
stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von
der bisher verwendeten Hardware löschen. Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen,
soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Die
notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation des Programms vom
Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den
Arbeitsspeicher. Der Kunde darf die Software einschließlich Handbuchs und des sonstigen
begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der
Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm
gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche
Programmkopien einschließlich ggf. vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht
übergebenen Kopien vernichten. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware
zu dekompilieren, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass TAROX ECM dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf
Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. In keinem Fall hat der
Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise
unterzulizensieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu
machen. Das Recht zur Nutzung der Produkte geht mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf
den Kunden über. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen
Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im
Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur
erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben.Eigentumsvorbehalt, Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
Verkaufte Ware bleibt zur Sicherung der vertragsgemäßen Vergütung bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der TAROX ECM. Der Kunde ist dazu verpflichtet,
die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl
in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet,
ist der Kunde dazu verpflichtet, auf das Eigentum des TAROX ECM hinzuweisen und die TAROX ECM
unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen. Das Eigentum an gelieferten Sachen
und die Rechte nach Ziff. 8 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung
auf den Kunden über. Zuvor hat er ein vorläufiges, nur schuldrechtliches Nutzungsrecht. Der Kunde
ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und zu
verarbeiten und die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verarbeitet
der Kunde die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der TAROX ECM
als Hersteller. Die TAROX ECM erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwirbt die TAROX ECM einen Miteigentumsanteil
an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware. Erwirbt die TAROX ECM Eigentum
oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet die TAROX ECM dem Kunden sein
Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung
der vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen
des Kunden verbunden oder vermischt und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen,
übereignet der Kunde der TAROX ECM einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend
dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Erfüllung sämtlicher
Forderungen. Veräußert der Kunde die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung
entstandene Sache, tritt der Kunde der TAROX ECM schon jetzt zur Sicherung der Forderungen die
ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung an TAROX ECM ab. Für den Fall, dass
TAROX ECM an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben hat, tritt der Kunde der TAROX ECM
die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab. Der Kunde ist berechtigt,
die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes
weiterzuveräußern. Veräußert der Kunde diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis
im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem
Endkunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde
tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von
ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an die TAROX ECM ab. Er ist auf Verlangen verpflichtet, den
Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und der TAROX ECM die zur Geltendmachung ihrer
Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der
Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur
ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten gegenüber der TAROX ECM ordnungsgemäß erfüllt.
Übersteigt der Wert der der TAROX ECM überlassenen Sicherheiten deren Forderungen, so ist die
TAROX ECM auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet,
dabei hat TAROX ECM auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen. In einer
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die TAROX ECM liegt nur dann auch ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn die TAROX ECM dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat.Schnittstellen
Die Programmierschnittstellen der Produkte der TAROX ECM unterliegen der ständigen technischen
Weiterentwicklung. Die TAROX ECM behält sich das Recht zur technischen Änderung der
Schnittstellen vor. Die Partner der TAROX ECM sind verpflichtet, den vorstehenden Passus in ihre
Kundenverträge aufzunehmen.Produktangaben
TAROX ECM behält sich technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Die
Produktbeschreibungen und – angaben der TAROX ECM beschreiben nur die Beschaffenheit der
Produkte und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar,
es sei denn, dass die TAROX ECM dies dem Kunden zuvor ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Das
entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, die Produkte und Verfahren auf ihre Anwendung für den
eigenen Gebrauch selbst zu prüfen.Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Schulungen und Workshops
Teilnahmegebühren für Schulungen und Workshops sind nach Erhalt der Rechnung fällig, spätestens
jedoch 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Bei Stornierung der Anmeldung bis 30 Tage vor
Veranstaltungstermin wird keine Stornierungsgebühr berechnet. Bei Stornierung im Zeitraum von 30
Tagen bis 14 Tage vor Veranstaltungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr von 50% der
Teilnahmegebühr berechnet, sofern der Auftraggeber nicht im Einzelfall eine geringere
Schadenshöhe nachweist. Bei späteren Absagen wird die gesamte Teilnahmegebühr fällig, sofern der
Auftraggeber nicht im Einzelfall eine geringere Schadenshöhe nachweist. Die Stornoerklärung bedarf
der Schriftform. Eine Umbuchung oder Benennung eines Ersatzteilnehmers ist zu jedem Zeitpunkt
möglich. In diesem Fall wird eine Gebühr in Höhe von Euro 50,- fällig. Diese Gebühren entfallen,
wenn die Umbuchung aus Gründen erfolgt, die die TAROX ECM zu vertreten hat. TAROX ECM behält
sich die Möglichkeit der Absage einer Veranstaltung z.B. bei Ausfall von Referenten oder aufgrund
mangelnder Teilnehmerzahl – vor. In diesem Fall wird die TAROX ECM den Auftraggeber über
Absagen oder erforderliche Änderungen des Programms rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn
informieren. Im Falle der Absage einer Veranstaltung erstattet die TAROX ECM GmbH die bereits
gezahlten Gebühren zurück. Dem Auftraggeber obliegt es, in den Pausen keine Wertgegenstände
oder wichtige Materialien im Tagungsraum zurückzulassen. TAROX ECM behält sich in zumutbarem
Umfang vor, in Ausnahmefällen notwendige Änderungen des Tagungsprogramms, des
Veranstaltungstermins, der Referenten oder des Veranstaltungsortes vorzunehmen.Untersuchungs- und Rügepflichten
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem
durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen
Mängeln zählen auch das Fehlen von digitalen Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare
Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu
geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei der TAROX ECM innerhalb
von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden,
müssen bei der TAROX ECM innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden
gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des
betreffenden Mangels als genehmigt.Gewährleistung
Mängel der gelieferten Sache einschließlich der digitalen Handbücher und sonstiger Unterlagen
werden von TAROX ECM ab Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden
behoben. Dies geschieht nach Wahl der TAROX ECM durch kostenfreie Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück
zu gewähren. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der
Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn TAROX ECM
hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der
gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist, wenn
sie von TAROX ECM verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel
hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen
vorliegt. Die TAROX ECM kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte
Vergütung, abzgl. eines Teils der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den sie
bezahlt hat.Rechtsmängel, Schutzrechte
Die TAROX ECM steht dafür ein, dass die von ihr erbrachten Leistungsergebnisse in der Europäischen
Union und der Schweiz frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind und
dass nach Kenntnis der TAROX ECM auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung
einschränken oder ausschließen, sofern die Leistung vertragsgemäß genutzt wird. Für eine nur
unerhebliche Abweichung der Leistungen der TAROX ECM von der vertragsgemäßen Beschaffenheit
oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Rechtsmängeln. Seitens der TAROX ECM dem
Kunden zur Verfügung gestellte Softwarekomponenten Dritter (Freeware / Open Source Software),
die kein Leistungsergebnis der TAROX ECM sind, werden dem Kunden ungeachtet der
Lizenzbestimmungen der TAROX ECM ausschließlich zu den für die jeweilige Softwarekomponente
gültigen Bedingungen und Bestimmungen zur Verfügung gestellt, sei es in Form einer gesonderten
Vereinbarung, einer Lizenzvereinbarung in gedruckter Form oder auf dem zur Verfügung gestellten
Datenträger („README-Datei“) oder einer zum Zeitpunkt des Downloads anerkannten
Lizenzvereinbarung. Die Verwendung einer Softwarekomponente Dritter unterliegt ausschließlich
den Bedingungen und Bestimmungen einer solchen Lizenz. Macht ein Dritter Ansprüche wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch die von der TAROX ECM gelieferten Produkte gegenüber dem
Kunden geltend und wird die Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat die TAROX
ECM das Recht, nach ihrer Wahl entweder die jeweiligen vertraglichen Leistungen so abzuändern,
dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen
entsprechen oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für
den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können. Sollten die vertragsgegenständlichen
Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich unterrichten und diesem die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige
angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen. Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungs-einstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht
verbunden ist. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziff. 17. Soweit
der Kunde selbst eine Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen die TAROX ECM
nach dem vorstehenden Absatz ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch eine von der TAROX ECM nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass
das Produkt vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der TAROX ECM gelieferten
Produkten eingesetzt wird.Haftung
Die TAROX ECM haftet unbeschränkt für von ihr oder ihren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in den Fällen, in denen
nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, im Umfang einer von TAROX ECM
übernommenen Garantie und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die die TAROX ECM, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten
haben. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die TAROX ECM nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Diese Haftung ist bei Sach- und
Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach
beschränkt. Eine weitergehende Haftung der TAROX ECM besteht nicht. Die vorstehende
Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe
der TAROX ECM.Verjährung
Bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr.
2, wenn an dem Geschäft ein Verbraucher beteiligt ist; und bei Schadens- und Aufwendungsersatz
aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten stets die gesetzlichen
Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist für alle anderen Ansprüche gegen die TAROX ECM beträgt
ein Jahr ab Ablieferung der Software.Softwarepflege- und Wartungsleistungen
Sofern nicht abweichend vereinbart, beginnen Softwarepflege bzw. Wartungsleistungen mit
Lieferung des jeweiligen Produktes. Soweit Produkte Dritter Gegenstand der Softwarepflege- oder
Wartungsleistungen sind, gelten ggf. abweichende Softwarepflege- bzw. Wartungsbedingungen des
jeweiligen Herstellers, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Insoweit gelten ausschließlich
die Vereinbarungen über Gewährleistung des Software Kaufvertrages. Der Softwarepflege- und
Supportvertrag kann von beiden Seiten nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Monaten mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres ausschließlich schriftlich gekündigt
werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Darüber hinaus ist
die TAROX ECM berechtigt, für vom Kunden eingesetzte Softwareprodukte, deren Releasestand
jeweils älter als 36 Monate ist und deren Softwarepflege und/oder Support allgemein von der TAROX
ECM aufgegeben wurden, eine Kündigung der Softwarepflege und/oder des Supports für das
betreffende Softwareprodukt unter Einhaltung der oben genannten Kündigungsfrist auszusprechen.
Soweit einzelvertraglich beauftragt, verpflichtet sich die TAROX ECM während der Laufzeit des
Einzelvertrages zur Übernahme folgender Pflegeleistungen für die zum Einzelvertrag aufgeführten
Softwareprodukte:
• Aktualisierung vorhandener Software durch neue Versionsstände („Monatsreleases“) gemäß den
nachstehend genannten Bedingungen.
• Anpassung der Software an die gesetzlichen Änderungen und neue geänderte Richtlinien, die
Einfluss auf die Zweckbestimmung der zu wartenden Software haben.
Veranlassen die gesetzlichen Änderungen eine umfangreiche Neuentwicklung der Software, so fällt
diese jedoch nicht unter die vereinbarte Softwarepflege. Ein „Release“ oder eine „neue Version“ ist
die Weiterentwicklung einer Version eines Softwareproduktes, das wesentliche neue Funktionen
oder neue Leistungsmerkmale beinhaltet und durch einen Versionssprung gegenüber der
vorangegangenen Version gekennzeichnet ist. Zusätzliche Leistungsmerkmale sind z. B. Adaptionen
neuer Technologien, Unterstützung neuer Betriebssysteme und Hardware oder die Einarbeitung von
Change Requests. Ein „Upgrade“ ist der Wechsel von einer Version einer Software auf ein neues
Release dieser Software (Versionssprung z. B. von Version 7.5 auf 7.6 oder z. B. von Version 7.5 auf
8.0). Dieses neue Release ist die „neue Version“ oder auch das „Upgrade-Release“ zum alten
Versionsstand. Mit der Freigabe eines Softwareproduktes erfolgt seitens der TAROX ECM eine
Freigabemitteilung. Ein „Monatsrelease“ ist eine nur hinsichtlich aktualisierter Produkte und deshalb
ggf. nicht alle Produkte vollständig umfassende Sammlung von Patches, die insgesamt auch
geringfügige Erweiterungen von Funktionen oder Leistungsmerkmalen enthalten. Monatsreleases
können Einfluss auf die Versionsbezeichnung haben. Freigegebene Patches und Monatsreleases
stehen dem Kunden, die bereits das Softwareprodukt lizenziert haben, kostenlos zum Download über
die TAROX ECM Website zur Verfügung. Monatsreleases sind nicht zwangsläufig mit einem
Versionssprung verbunden. Besondere Regelungen für Upgrades: Im Rahmen der bestehenden
Softwarepflege erhält der Kunde jeweils die direkte Nachfolgeversion (Upgrade Release) kostenfrei.
Werden jeweils freigegebene Upgrade Releases übersprungen, dass der Versionsunterschied
zwischen der vom Kunden eingesetzten und der derzeit aktuell freigegebenen Version zum Zeitpunkt
der Bestellung größer als eine Version, so wird die neue Version mit 50 % des aktuellen geltenden
Listenpreises berechnet. Im Rahmen eines Upgrades werden die Pflegegebühren der aktualisierten
Software entsprechend des lizenzierten Umfangs an die aktuellen Listenpreise des Upgrade Releases
angepasst und ein neuer Pflegeschein erstellt. Soweit einzelvertraglich vereinbart, unterstützt die
TAROX ECM den Kunden bei der Identifizierung, Umgehung oder Lösung von aufgetretenen
Problemen. Der Kunde gibt TAROX ECM eine genaue Beschreibung, wie sich die festgestellten
Probleme bemerkbar machen und stellt das erforderliche Diagnosematerial (z. B. Logdateien,
Konfigurationsdateien, Testdateien etc.) zur Verfügung. Können Softwareprobleme durch
telefonische Rücksprache, Email-Kommunikation, Fernwartung oder Bereitstellung von Korrekturen
nicht gelöst werden, unterstützt TAROX ECM den Kunden am Aufstellungsort innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland bei der Begrenzung, Identifizierung und Lösung des Problems. Kann das
Problem vor Ort nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes gelöst werden, hilft TAROX ECM dem
Kunden bei der Entwicklung einer Umgehungslösung. Ergeben sich bei der Nutzung der überlassenen
Software Probleme, für die TAROX ECM in den Softwareinformationen noch keine
Umgehungslösungen veröffentlicht hat und können die Probleme auch nicht durch telefonische,
Fernwartungs- oder Vor-Ort-Unterstützung gelöst werden, behebt TAROX ECM das gemeldete
Softwareproblem durch Lieferung überarbeiteter Versionen (Hotfix oder neue Releases). Ein „Hotfix“
sind kundenspezifische Korrekturen und Änderungsstände der Software innerhalb eines Releases. Ein
Hotfix beinhaltet ein neues Build oder korrigierte Module eines Produktes. Das Produkt hat mit
Einsatz des Hotfixes den alten Releasestand aber mit einem neuen Build. Der Hotfix beinhaltet keine
neuen Funktionen oder neue Leistungsmerkmale. Bei nicht selbst entwickelter Software kann TAROX
ECM dem Kunden nur die ihr zur Verfügung stehenden Versionen bereitstellen. Alternativ kann
TAROX ECM eine Problemlösung anbieten, die die angemessenen Systemfunktionen wiederherstellt.
TAROX ECM ist zu den vorstehenden Problemlösungen jedoch nur verpflichtet, sofern ein Fehler in
der im Kaufvertrag aufgeführten Software ursächlich für das aufgetretene Problem war. Die
kundenspezifische Einrichtung und Anpassung der Softwareprodukte sowie damit verbundene
Parametrierungen („Customizing“) sind nicht Bestandteil der Supportleistungen. Die Supportlevel der
Supportleistungen sind wie folgt definiert:
1st Level Support
• Call- und Problemannahme via Telefon und/oder E-Mail
• Telefonische Vordiagnose
• Detaillierte Fehlerbeschreibung
• Priorisierung gemäß Prioritätenliste
2nd Level Support
• Telefonische Problemberatung und Unterstützung bei der Analyse, Identifizierung, Diagnose,
Umgehung oder Beseitigung auftretender Softwareprobleme
• Telefonischer Support bei der Systeminstallation beim Auftraggeber
• Telefonische/E-Mail-Beratung zur Installation bzw. Inbetriebnahme von Patches, Monatsreleases
und neuen Versionsständen
• Fernwartung nach Absprache (nur bei Bedarf seitens des TAROX ECM-Supports)
3rd Level Support
• Nachstellung, Diagnose und Lösung des im TAROX ECM Support gemeldeten Software-Fehlers im
TAROX ECM eigenen Support
• Übergabe an die TAROX ECM Entwicklung bei Vorliegen eines Softwarefehlers
• Bereitstellung neuer Versionsstände der jeweiligen Softwarekomponenten (ggf. Hotfix)
Der Kunde meldet auftretende Probleme unverzüglich an den Support der TAROX ECM GmbH
entweder
• per E-Mail unter der Adresse „ecm@tarox.de“,
• telefonisch unter der Rufnummer +49 231 17728940
unter Angabe der für die Problemdiagnose und – beseitigung zweckdienlichen Informationen. Die
Support- und Pflegeleistungen werden von TAROX ECM während der üblichen Arbeitszeit, derzeit
montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr (CET/CEST), durchgeführt (ausgenommen sind
bundeseinheitliche Feiertage). Am 24.12. (Heiligabend) und 31.12. (Silvester) gelten eingeschränkte
Supportzeiten von 9.00 bis 12:00 Uhr. Für Systemstörungen wird eine Reaktionszeit nach Eingang der
Problemmeldung vereinbart. Als Reaktion gelten entweder die Ankunft des Kundendienstes beim
Kunden oder der Beginn der technischen Analyse (telefonisch, per E-Mail oder Ferndiagnose) sowie
auch die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kunden, wenn dies zur Behebung der Störung (z. B.
durch Anforderung von LogDateien) notwendig erscheint. Für Problemmeldungen an vom Kunden
produktiv eingesetzten Systemen wird eine Priorisierung seitens des TAROX ECM-Supports
nachfolgenden Schema vorgenommen.
Priorität 1:
Der Benutzer ist nicht in der Lage, das System zu nutzen (Systemstillstand), oder wichtige
Kundenanwendungen sind nicht ablauffähig bzw. erzeugen einen Datenverlust oder eine
Datenverfälschung.
Priorität 2:
Der Benutzer ist in der Lage, das System zu nutzen, jedoch sind nicht alle Funktionen anwendbar.
Dadurch sind erhebliche Einschränkungen der Anwendung vorhanden.
Priorität 3:
Alle Funktionen des Systems sind mit leichten Einschränkungen anwendbar.
Priorität 4:
Der Benutzer ist trotz auftretender Probleme in der Lage, das System uneingeschränkt zu nutzen. Die
Reaktion auf eine Problemmeldung erfolgt abhängig von der Priorität während der üblichen
Arbeitszeit in der Regel innerhalb von: 4 Stunden bei Priorität 1, 8 Stunden bei Priorität 2, 24 Stunden
bei Priorität 3 und 40 Stunden bei Priorität 4. Sofern eine Problemmeldung außerhalb der üblichen
Arbeitszeit eingeht, beginnt die Reaktionszeit mit der üblichen Arbeitszeit des darauffolgenden
Werktages. Außerhalb der üblichen Arbeitszeit ist der Ablauf der vorstehend genannten
Reaktionszeiten gehemmt. Der Service wird vorzugsweise telefonisch oder per E-Mail durchgeführt.
Sofern zur Fehlerbehebung seitens der TAROX ECM erforderlich, wird nach Absprache mit dem
Kunden eine Fernwartung durchgeführt. Der Kunde stellt hierzu jeweils geeignete
Kommunikationsanschlüsse (ggf. mit Rückruf auf seine Kosten) und eine von TAROX ECM spezifizierte
Fernwartungssoftware zur Verfügung. Diagnoseprogramme werden durch die Mitarbeiter von TAROX
ECM nur mit Genehmigung des Kunden eingesetzt. Stellt der Kunde keine entsprechenden
Fernwartungsmöglichkeiten zur Verfügung, werden die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen
pauschal mit einem Aufschlag von 25 % des Servicepreises veranschlagt. Steht der
Fernwartungszugang aus von TAROX ECM nicht zu vertretenden Gründen zeitweise nicht zur
Verfügung, werden die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen bei der Problemdiagnose und –
beseitigung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt zu den
Listenpreisen der TAROX ECM. Soweit die Erbringung der Serviceleistungen am Installationsort
erforderlich ist, werden die Reisekosten (0,60 EUR pro Kilometer unter Berücksichtigung von Hinund Rückfahrt), Reisezeiten (75,- EUR je Reisestunde) sowie Unterbringungskosten (gegen
Übernachtungsbeleg) dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Die Durchführung von
Serviceleistungen bestätigt der Kunde bei Vor-Ort-Einsätzen durch seine Unterschrift. Der Kunde
verpflichtet sich, TAROX ECM ungehindert Zugang zu der Software zu gewähren und kostenlos die für
die Service- und die Pflegeleistungen erforderliche Gerätezeit einzuräumen. Der Kunde ist
verpflichtet, TAROX ECM eine etwaige Änderung des Installationsortes der Software mitzuteilen.
Nachfolgend aufgeführte Leistungen erbringt TAROX ECM nur gegen gesonderte Berechnung:
• Leistungen für Software, die nicht von TAROX ECM geliefert wurde.
• Dienstleistungen an Software, wenn das Problem ursächlich auf Hardware zurückgeht, deren
Einsatz nicht mit TAROX ECM abgestimmt ist.
• Dienstleistungen an Softwareprodukten, die nicht im Pflegeschein aufgeführt sind
• Dienstleistungen an vom Kunden bereitgestellten Systemumgebungen für den Betrieb der Software
(z. B. Datenbanken, Betriebssysteme, Anwendungsprogramme)
• Vor-Ort-Unterstützung und Dienstleistungen wegen Problemen, die nicht durch die von TAROX
ECM gelieferte oder erstellte Software verursacht wurden.
• Dienstleistungen für Programmänderungen, Anschlussprogrammierungen und kundenspezifische
Anpassungen („Customizing“) sowie Installation oder Installationsunterstützung bereitgestellter
Software.
• Dienstleistungen zur Behebung von Störungen aufgrund etwaiger Bedien-, Administrations- oder
Konfigurationsfehler, die nicht von der TAROX ECM im Rahmen von Supportleistungen verursacht
wurden.
• Dienstleistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Werden vorstehende Leistungen – soweit
im einzelnen Störungsfall vorhersehbar bzw. auf expliziten Kundenwunsch – gegen besondere
Berechnungen erbracht, werden beide Parteien vor Leistungserbringung eine diesbezügliche
einzelvertragliche Vergütungsvereinbarung treffen. Die von TAROX ECM zu erbringende Service- und
Pflegeleistungen für Software umfassen keine Leistungen für von TAROX ECM gelieferte Software,
die vom Anwender modifiziert und nicht von TAROX ECM abgenommen wurde. Die Änderung der
von TAROX ECM gelieferten Software durch die von TAROX ECM freigegebenen Schnittstellen ist
zulässig. Der Kunde ist selbst für eine jeweils aktuelle Datensicherung (Backup) verantwortlich.
Sofern jeweils keine abweichende einzelvertragliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende
Vergütungssätze (jährlicher Prozentsatz vom Nettolistenverkaufspreis der jeweiligen
Softwarelizenzen) für die jeweils vereinbarten Softwarepflege- und Supportleistungen:
• Softwarepflege 12,00 % pro Jahr
• 3rd-Level-Support 4,50 % pro Jahr
• 2nd-Level-Support 4,50 % pro Jahr
• 1st-Level-Support 3,00 % pro Jahr
Für jeden vom Kunden gewünschten Datenträgerversand erhebt TAROX ECM eine Versand- und
Datenträgerpauschale von 20,- EUR zzgl. MwSt. Sofern der Abstand zwischen dem aktuellen und
installierten Releasestand größer als zwei Major-Releases ist (Beispiel: Aktuelle Softwareversion 7.x,
eingesetzte Softwareversion 4.x) oder das jeweils letzte veröffentlichte Release älter als drei Jahre
ist, hat TAROX ECM das Recht, ab Beginn des folgenden Kalenderjahres die vereinbarte Vergütung
pro Kalenderjahr um maximal 20 % zu erhöhen (Beispiel: Erhöhung der Vergütung von 100,- EUR auf
120,- EUR). Die Vergütung ist ab dem festgelegten Beginn der jeweils vereinbarten Softwarepflegeund/oder Supportleistungen anteilig für den Rest des laufenden Kalenderjahres und dann jährlich im
Voraus sofort nach Rechnungserhalt zu entrichten. Alternativ hat der Kunde die jederzeitige
Möglichkeit, sich für eine quartalsweise Abrechnung zu entscheiden. In diesem Fall erhöht sich die
Vergütung um 3 %; der Quartalsbetrag ist im Voraus nach Rechnungserhalt zu entrichten. Nimmt der
Kunde am Lastschriftverfahren teil, ermäßigt sich die nach den vorstehenden Ziffern geschuldete
Vergütung um 1 %.Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte, Lizenzierung von Softwarekomponenten
Durch die Zahlung des Auftragswertes für die aufgeführten Programme erhält der Kunde das nicht
übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software für die Nutzung entsprechend
dem auf dem/den Lizenzschein/en definierten Umfang. Dies gilt für von der TAROX ECM entwickelte
und angepasste Programme und für Programme, die von der TAROX ECM vermittelt oder gehandelt
werden. Die TAROX ECM und/oder Dritte haben Schutzrechte an diesen Programmen. Soweit die
Rechte Dritten zustehen, hat die TAROX ECM die entsprechenden Nutzungsrechte. Sofern für
vermittelte oder gehandelte Programme und Programmteile andere Nutzungsrechte gelten, die auch
für die TAROX ECM verbindlich sind, so gelten diese als vereinbart. Der Kunde darf die gelieferten
Programme vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung der Programme notwendig
ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des jeweiligen Programms vom
Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des
Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu
Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und
aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen,
zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Duplizieren des
Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Nutzungsrechte sind ungeachtet Ihrer
Betriebssystem- oder Anwendungsplattform für alle Clients erforderlich, die auf Serversoftware oder
Services der TAROX ECM zugreifen, unabhängig von der technischen Realisierung der
Anwendungssoftware und unabhängig von der Verwendung spezifischer Schnittstellenkomponenten,
Datenkonzentratoren oder „Proxy“-Funktionen zur Bündelung von Benutzerzugriffen. Dies gilt
insbesondere auch für den Fall, dass z. B. über Internet Browser-Technologien,
Virtualisierungstechnologien o. ä. auf die Daten einer Serversoftware der TAROX ECM zugegriffen
wird. Im Zusammenhang mit Anwendungen, die zur Serversoftware hin als Client auftreten und auf
dem Server liegende Nutzdaten (z. B. Dokumente, Dokumentattribute, Notizen, Annotationen etc.)
über Internettechnologien (oder auch andere Transportprotokolle) an browserbasierte oder
virtualisierte Frontends (Arbeitsplätze) weiterleiten bzw. deren Anfragen an die Serversoftware und
Services zur weiteren Verarbeitung weiterleiten, muss jeder Arbeitsplatz als Client lizenziert werden.
Jeglicher Rechenzentrumsbetrieb serverseitig installierter Softwarekomponenten zur Nutzung durch
Dritte (DatacenterHosting, Application Service Providing, Cloud Betrieb, etc.) ist nur nach vorherigem
Abschluss einer entsprechenden Lizenzvereinbarung zulässig. Davon abweichende Vorgehensweisen
sind mit der TAROX ECM abzustimmen. Im Rahmen der Informationspflicht räumt der Kunde
gegenüber TAROX ECM die Möglichkeit ein, die vertragsgemäße Nutzung, die Wahrung der
Schutzrechte und die Einhaltung der Lizenzbestimmungen zu überprüfen. Die Prüfung findet anhand
protokollierter Systeminformationen statt. Für festgestellte Lizenzrechtsverletzungen wird eine
Konventionalstrafe in Höhe des 1,5-fachen Netto Listenverkaufspreises der betreffenden Produkte
festgesetzt.Vertragslaufzeit, Kündigung
Aufträge, nach denen die TAROX ECM Leistungen in periodischer Wiederkehr zu erbringen hat, sind
zunächst auf 2 Jahre befristet und verlängern sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn nicht
zumindest von einer Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten ausschließlich schriftlich zum Ende
der regulären Vertragslaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsfrist gekündigt wird. Das Recht der
außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.Subunternehmer
Die TAROX ECM ist berechtigt, Leistungen durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. Vor
Beiziehung solcher Subunternehmer werden diese von der TAROX ECM schriftlich dem Kunden
gemeldet. Dieser kann die Beiziehung eines bestimmten Subunternehmers unverzüglich nach
schriftlicher Meldung durch die TAROX ECM unter Angabe der Gründe, die ihm eine
Leistungserbringung durch diesen Subunternehmer unzumutbar machen, schriftlich gegenüber der
TAROX ECM ablehnen.Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Wiederausfuhr der gelieferten Produkte nach den
Exportbestimmungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland
genehmigungspflichtig oder ausgeschlossen ist. Die Software der TAROX ECM ist ein Gut mit
doppeltem Verwendungszweck (Dualuse-Gut) nach der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.
428/2009) mit der Nummer C5D002C1 der EU-Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
Der Kunde wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Wiederausfuhr der gelieferten Produkte nach
den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika
ausgeschlossen und/oder genehmigungspflichtig sein kann. Der Kunde ist verantwortlich, dass bei
einer etwaigen Wiederausfuhr der vertragsgegenständlichen Produkte sämtliche national oder
international geltende einschlägige Exportbestimmungen beachtet und ggf. die erforderlichen
Genehmigungen eingeholt werden. Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtungen wird der Kunde
die TAROX ECM von sämtlichen Ansprüchen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die der
Lieferant oder Lizenzgeber der TAROX ECM, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden
bzw. Organisationen gegenüber der TAROX ECM geltend machen.Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller Daten, Informationen und
Schriftstücke, die ihnen bei Vertragserfüllung bekannt werden, es sei denn, diese sind ohnehin
allgemein zugänglich oder ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt. Im Zweifel sind Tatsachen als
vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen
ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei weder zu veröffentlichen noch solche Informationen
zu einem Zwecke zu verwenden, der nicht der vertragsgemäßen Durchführung des Vertrages dient.
Eine Weitergabe der für die vertragsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen
Informationen an auf Vertraulichkeit verpflichtete Dritte (z. B. im Rahmen einer
Auftragsdatenverarbeitung oder einer Weitergabe von Kundeninformationen an zur Lieferung und
Leistung verpflichtete Dritte) ist zulässig. Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen Regelungen
der vertragsgegenständlichen Länder sind jeweils zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter der TAROX ECM
haben eine Datenschutzerklärung gemäß § 5 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) unterzeichnet.Höhere Gewalt
Können durch Einwirkung höherer Gewalt, z. B. Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer,
Epidemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrung, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche
Umstände vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllt
werden, so ist die betreffende Vertragspartei im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser
Verpflichtung befreit. Die Vertragsparteien werden sich über Fälle höherer Gewalt unverzüglich
unterrichten.Gerichtsstand
Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen
Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses
Vertragsverhältnisses entstehen, Tettnang als Gerichtsstand vereinbart.Anwendbares Recht
Für sämtliche Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-
Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN
Kaufrecht) werden ausgeschlossen.Schriftform
Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der beteiligten Vertragsparteien. Dies gilt auch für die
Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das
Schriftformerfordernis nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine
Anwendung.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der obigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Sinn, dem ursprünglichen Willen und den Stand der Judikatur im Zeitpunkt ihrer
Verwendung entspricht. Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind verpflichtender
Vertragsbestandteil.
AGB der TAROX ECM GmbH | Stand Juni 2019