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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) der TAROX ECM GmbH Stand Juni 2019

  1. Geltung


    Die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen der TAROX ECM GmbH (im Weiteren TAROX
    ECM) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, auch
    wenn darin nicht gesondert auf diese AGB Bezug genommen wird. Von den nachfolgenden oder den
    gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Allgemeine
    Geschäftsbedingungen des Kunden, sind für die TAROX ECM nur verbindlich, sofern sie von der
    TAROX ECM schriftlich bestätigt wurden. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt,
    auch wenn die TAROX ECM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Entgegennahme von
    Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Liefer- und
    Geschäftsbedingungen. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistungen oder Diensten oder die
    Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen durch die
    TAROX ECM. Aus Anlass von Gesetzesänderungen, Änderungen der höchstrichterlichen
    Rechtsprechung, erhebliche Änderungen der Marktverhältnisse der IT-Branche oder zur Beseitigung
    von aufgetretenen Auslegungszweifeln steht der TAROX ECM ein Änderungsrecht dieser AGB zu.
    Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Ändert die TAROX ECM die AGB,
    kann der Kunde die Vertragsvereinbarungen innerhalb eines Monats nach Zugang der
    Änderungsmitteilung fristlos und kostenlos kündigen. Die TAROX ECM weist den Kunden auf dieses
    Kündigungsrecht hin. Kündigt dieser nicht, wird die Änderung mit Ablauf dieses Monats wirksam,
    denn das Schweigen des Kunden wird als Zustimmung zur Änderung angesehen. Die TAROX ECM
    weist den Kunden auf die Wirkung seines Schweigens hin.
  2. Angebot


    Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von der TAROX ECM innerhalb von 3 Wochen
    schriftlich bestätigt worden sind; dies gilt auch für die von Vertretern und Repräsentanten
    getroffenen Vereinbarungen. Erfolgt unsere Lieferung, ohne dass dem Kunden vorher eine
    Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Übergabe der Waren an den Spediteur oder
    Frachtführer zustande.
  3. Preise


    Soweit nichts Anderes vereinbart ist, wird die Vergütung bei Dienstleistungen nach Aufwand und bei
    Kauf- und Lizenzverträgen zu den bei der Leistungserbringung allgemein gültigen Preisen der TAROX
    ECM berechnet. Sofern Dienstleistungen nach geleistetem Aufwand abgerechnet werden, erfolgt die
    Abrechnung im Viertelstundentakt. Für die letzte angefangene Viertelstunde eines Arbeitstages
    werden höchstens 10 Minuten auf die volle Viertelstunde aufgerundet, im Übrigen wird auf die volle
    Viertelstunde abgerundet. Werden Dienstleistungen nach Aufwand vergütet, wird die Art und Dauer
    der Tätigkeiten dokumentiert und diese Dokumentation mit der Rechnung übermittelt. In unseren
    Preisen sind, soweit nichts anders vereinbart, die Kosten für Verpackung, Versicherung, Transport,
    Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten nicht enthalten. Alle Preise sind in Euro und gelten netto
    zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Rechnungen
    können grundsätzlich per E-Mail übermittelt werden. Bei längerfristigen Verträgen, bei denen
    wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten sind, deren Eintritt oder
    Ausmaß ungewiss ist, ist eine angemessene Änderung der Vergütung möglich. In diesem Fall kann die
    Erhöhung der Vergütung erstmalig 12 Monate nach Beginn der Leistungserbringung aus dem Vertrag,
    weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung
    angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung
    hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf
    maximal 5% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. In
    diesem Fall kann der Kunde die Vertragsvereinbarungen innerhalb eines Monats nach Zugang der
    Ankündigung fristlos und kostenlos kündigen.
  4. Zahlungen, Zahlungsverzug


    Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen,
    soweit nichts Anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2
    Nr. 2 BGB in Verzug. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist die TAROX ECM berechtigt,
    Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten (5 Prozentpunkten bei Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB)
    über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
    ist nicht ausgeschlossen.
  5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot


    Der Kunde darf nur mit von der TAROX ECM unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
    Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde nur mit vorheriger
    schriftlicher Zustimmung der TAROX ECM an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die
    Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses
    zu.
  6. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Versand


    Der Erfüllungsort ist am Standort der TAROX ECM, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Die Gefahr
    des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung über. Die
    Versendung der Vertragsgegenstände erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Kunden. Versandart,
    Versandweg und Frachtführer werden dabei von der TAROX ECM bestimmt, es sei denn der Käufer
    hat eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt. Teillieferungen sind zulässig.
    Softwareprodukte der TAROX ECM, einschließlich deren Benutzerdokumentation, werden
    elektronisch per Download bereitgestellt, soweit nichts Anderes vereinbart ist.
  7. Liefertermine, Verzug


    Die Termine für die Lieferung bzw. für etwaige Teillieferungen sind im Vertrag festgelegt. Bei
    Verzögerungen, die die TAROX ECM nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung
    betroffenen Termine angemessen; sonstige Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.
    Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann die TAROX ECM auch die Vergütung des
    Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache
    liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
  8. Rechte am Lizenzprodukt


    Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die Produkte in unveränderter Form im
    Umfang der vereinbarten Nutzungsart auf den Geräten zu nutzen, für die sie bestimmt sind. Der
    Kunde darf zur Datensicherung von jedem Produkt eine Kopie herstellen. Er hat dabei
    alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu
    vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen
    dürfen nicht vervielfältigt werden. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung
    stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von
    der bisher verwendeten Hardware löschen. Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen,
    soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Die
    notwendigen Vervielfältigungen umfassen auch die Installation des Programms vom
    Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie des Ladens in den
    Arbeitsspeicher. Der Kunde darf die Software einschließlich Handbuchs und des sonstigen
    begleitenden Materials auf Dauer an Dritte veräußern und verschenken, vorausgesetzt der
    Erwerbende erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm
    gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche
    Programmkopien einschließlich ggf. vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht
    übergebenen Kopien vernichten. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware
    zu dekompilieren, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der
    Voraussetzung, dass TAROX ECM dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf
    Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. In keinem Fall hat der
    Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise
    unterzulizensieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu
    machen. Das Recht zur Nutzung der Produkte geht mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf
    den Kunden über. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen
    Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im
    Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur
    erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben.
  9. Eigentumsvorbehalt, Beginn und Ende der Rechte des Bestellers


    Verkaufte Ware bleibt zur Sicherung der vertragsgemäßen Vergütung bis zur Erfüllung sämtlicher
    Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der TAROX ECM. Der Kunde ist dazu verpflichtet,
    die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl
    in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet,
    ist der Kunde dazu verpflichtet, auf das Eigentum des TAROX ECM hinzuweisen und die TAROX ECM
    unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen. Das Eigentum an gelieferten Sachen
    und die Rechte nach Ziff. 8 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung
    auf den Kunden über. Zuvor hat er ein vorläufiges, nur schuldrechtliches Nutzungsrecht. Der Kunde
    ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und zu
    verarbeiten und die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verarbeitet
    der Kunde die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der TAROX ECM
    als Hersteller. Die TAROX ECM erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die
    Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwirbt die TAROX ECM einen Miteigentumsanteil
    an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware. Erwirbt die TAROX ECM Eigentum
    oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet die TAROX ECM dem Kunden sein
    Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung
    der vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen
    des Kunden verbunden oder vermischt und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen,
    übereignet der Kunde der TAROX ECM einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend
    dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Erfüllung sämtlicher
    Forderungen. Veräußert der Kunde die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung
    entstandene Sache, tritt der Kunde der TAROX ECM schon jetzt zur Sicherung der Forderungen die
    ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung an TAROX ECM ab. Für den Fall, dass
    TAROX ECM an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben hat, tritt der Kunde der TAROX ECM
    die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab. Der Kunde ist berechtigt,
    die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes
    weiterzuveräußern. Veräußert der Kunde diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis
    im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem
    Endkunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde
    tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von
    ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an die TAROX ECM ab. Er ist auf Verlangen verpflichtet, den
    Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und der TAROX ECM die zur Geltendmachung ihrer
    Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der
    Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur
    ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten gegenüber der TAROX ECM ordnungsgemäß erfüllt.
    Übersteigt der Wert der der TAROX ECM überlassenen Sicherheiten deren Forderungen, so ist die
    TAROX ECM auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet,
    dabei hat TAROX ECM auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen. In einer
    Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die TAROX ECM liegt nur dann auch ein Rücktritt
    vom Vertrag, wenn die TAROX ECM dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
  10. Schnittstellen


    Die Programmierschnittstellen der Produkte der TAROX ECM unterliegen der ständigen technischen
    Weiterentwicklung. Die TAROX ECM behält sich das Recht zur technischen Änderung der
    Schnittstellen vor. Die Partner der TAROX ECM sind verpflichtet, den vorstehenden Passus in ihre
    Kundenverträge aufzunehmen.
  11. Produktangaben


    TAROX ECM behält sich technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Die
    Produktbeschreibungen und – angaben der TAROX ECM beschreiben nur die Beschaffenheit der
    Produkte und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar,
    es sei denn, dass die TAROX ECM dies dem Kunden zuvor ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Das
    entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, die Produkte und Verfahren auf ihre Anwendung für den
    eigenen Gebrauch selbst zu prüfen.
  12. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von Schulungen und Workshops


    Teilnahmegebühren für Schulungen und Workshops sind nach Erhalt der Rechnung fällig, spätestens
    jedoch 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Bei Stornierung der Anmeldung bis 30 Tage vor
    Veranstaltungstermin wird keine Stornierungsgebühr berechnet. Bei Stornierung im Zeitraum von 30
    Tagen bis 14 Tage vor Veranstaltungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr von 50% der
    Teilnahmegebühr berechnet, sofern der Auftraggeber nicht im Einzelfall eine geringere
    Schadenshöhe nachweist. Bei späteren Absagen wird die gesamte Teilnahmegebühr fällig, sofern der
    Auftraggeber nicht im Einzelfall eine geringere Schadenshöhe nachweist. Die Stornoerklärung bedarf
    der Schriftform. Eine Umbuchung oder Benennung eines Ersatzteilnehmers ist zu jedem Zeitpunkt
    möglich. In diesem Fall wird eine Gebühr in Höhe von Euro 50,- fällig. Diese Gebühren entfallen,
    wenn die Umbuchung aus Gründen erfolgt, die die TAROX ECM zu vertreten hat. TAROX ECM behält
    sich die Möglichkeit der Absage einer Veranstaltung z.B. bei Ausfall von Referenten oder aufgrund
    mangelnder Teilnehmerzahl – vor. In diesem Fall wird die TAROX ECM den Auftraggeber über
    Absagen oder erforderliche Änderungen des Programms rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn
    informieren. Im Falle der Absage einer Veranstaltung erstattet die TAROX ECM GmbH die bereits
    gezahlten Gebühren zurück. Dem Auftraggeber obliegt es, in den Pausen keine Wertgegenstände
    oder wichtige Materialien im Tagungsraum zurückzulassen. TAROX ECM behält sich in zumutbarem
    Umfang vor, in Ausnahmefällen notwendige Änderungen des Tagungsprogramms, des
    Veranstaltungstermins, der Referenten oder des Veranstaltungsortes vorzunehmen.
  13. Untersuchungs- und Rügepflichten


    Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem
    durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen
    Mängeln zählen auch das Fehlen von digitalen Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare
    Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu
    geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei der TAROX ECM innerhalb
    von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden,
    müssen bei der TAROX ECM innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden
    gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des
    betreffenden Mangels als genehmigt.
  14. Gewährleistung


    Mängel der gelieferten Sache einschließlich der digitalen Handbücher und sonstiger Unterlagen
    werden von TAROX ECM ab Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden
    behoben. Dies geschieht nach Wahl der TAROX ECM durch kostenfreie Nachbesserung oder
    Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück
    zu gewähren. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der
    Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag
    zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn TAROX ECM
    hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der
    gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglicht ist, wenn
    sie von TAROX ECM verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel
    hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen
    vorliegt. Die TAROX ECM kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte
    Vergütung, abzgl. eines Teils der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den sie
    bezahlt hat.
  15. Rechtsmängel, Schutzrechte


    Die TAROX ECM steht dafür ein, dass die von ihr erbrachten Leistungsergebnisse in der Europäischen
    Union und der Schweiz frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind und
    dass nach Kenntnis der TAROX ECM auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung
    einschränken oder ausschließen, sofern die Leistung vertragsgemäß genutzt wird. Für eine nur
    unerhebliche Abweichung der Leistungen der TAROX ECM von der vertragsgemäßen Beschaffenheit
    oder Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche wegen Rechtsmängeln. Seitens der TAROX ECM dem
    Kunden zur Verfügung gestellte Softwarekomponenten Dritter (Freeware / Open Source Software),
    die kein Leistungsergebnis der TAROX ECM sind, werden dem Kunden ungeachtet der
    Lizenzbestimmungen der TAROX ECM ausschließlich zu den für die jeweilige Softwarekomponente
    gültigen Bedingungen und Bestimmungen zur Verfügung gestellt, sei es in Form einer gesonderten
    Vereinbarung, einer Lizenzvereinbarung in gedruckter Form oder auf dem zur Verfügung gestellten
    Datenträger („README-Datei“) oder einer zum Zeitpunkt des Downloads anerkannten
    Lizenzvereinbarung. Die Verwendung einer Softwarekomponente Dritter unterliegt ausschließlich
    den Bedingungen und Bestimmungen einer solchen Lizenz. Macht ein Dritter Ansprüche wegen der
    Verletzung von Schutzrechten durch die von der TAROX ECM gelieferten Produkte gegenüber dem
    Kunden geltend und wird die Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat die TAROX
    ECM das Recht, nach ihrer Wahl entweder die jeweiligen vertraglichen Leistungen so abzuändern,
    dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen
    entsprechen oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für
    den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können. Sollten die vertragsgegenständlichen
    Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich
    schriftlich unterrichten und diesem die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige
    angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen. Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus
    Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
    hinzuweisen, dass mit der Nutzungs-einstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht
    verbunden ist. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziff. 17. Soweit
    der Kunde selbst eine Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen die TAROX ECM
    nach dem vorstehenden Absatz ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung
    durch eine von der TAROX ECM nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass
    das Produkt vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der TAROX ECM gelieferten
    Produkten eingesetzt wird.
  16. Haftung


    Die TAROX ECM haftet unbeschränkt für von ihr oder ihren gesetzlichen Vertretern oder
    Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie in den Fällen, in denen
    nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, im Umfang einer von TAROX ECM
    übernommenen Garantie und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit, die die TAROX ECM, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten
    haben. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die TAROX ECM nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
    Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
    Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Diese Haftung ist bei Sach- und
    Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach
    beschränkt. Eine weitergehende Haftung der TAROX ECM besteht nicht. Die vorstehende
    Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe
    der TAROX ECM.
  17. Verjährung


    Bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr.
    2, wenn an dem Geschäft ein Verbraucher beteiligt ist; und bei Schadens- und Aufwendungsersatz
    aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und bei Verletzung von Leben, Körper und
    Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten stets die gesetzlichen
    Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist für alle anderen Ansprüche gegen die TAROX ECM beträgt
    ein Jahr ab Ablieferung der Software.
  18. Softwarepflege- und Wartungsleistungen


    Sofern nicht abweichend vereinbart, beginnen Softwarepflege bzw. Wartungsleistungen mit
    Lieferung des jeweiligen Produktes. Soweit Produkte Dritter Gegenstand der Softwarepflege- oder
    Wartungsleistungen sind, gelten ggf. abweichende Softwarepflege- bzw. Wartungsbedingungen des
    jeweiligen Herstellers, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Insoweit gelten ausschließlich
    die Vereinbarungen über Gewährleistung des Software Kaufvertrages. Der Softwarepflege- und
    Supportvertrag kann von beiden Seiten nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Monaten mit einer
    Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres ausschließlich schriftlich gekündigt
    werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Darüber hinaus ist
    die TAROX ECM berechtigt, für vom Kunden eingesetzte Softwareprodukte, deren Releasestand
    jeweils älter als 36 Monate ist und deren Softwarepflege und/oder Support allgemein von der TAROX
    ECM aufgegeben wurden, eine Kündigung der Softwarepflege und/oder des Supports für das
    betreffende Softwareprodukt unter Einhaltung der oben genannten Kündigungsfrist auszusprechen.
    Soweit einzelvertraglich beauftragt, verpflichtet sich die TAROX ECM während der Laufzeit des
    Einzelvertrages zur Übernahme folgender Pflegeleistungen für die zum Einzelvertrag aufgeführten
    Softwareprodukte:
    • Aktualisierung vorhandener Software durch neue Versionsstände („Monatsreleases“) gemäß den
    nachstehend genannten Bedingungen.
    • Anpassung der Software an die gesetzlichen Änderungen und neue geänderte Richtlinien, die
    Einfluss auf die Zweckbestimmung der zu wartenden Software haben.
    Veranlassen die gesetzlichen Änderungen eine umfangreiche Neuentwicklung der Software, so fällt
    diese jedoch nicht unter die vereinbarte Softwarepflege. Ein „Release“ oder eine „neue Version“ ist
    die Weiterentwicklung einer Version eines Softwareproduktes, das wesentliche neue Funktionen
    oder neue Leistungsmerkmale beinhaltet und durch einen Versionssprung gegenüber der
    vorangegangenen Version gekennzeichnet ist. Zusätzliche Leistungsmerkmale sind z. B. Adaptionen
    neuer Technologien, Unterstützung neuer Betriebssysteme und Hardware oder die Einarbeitung von
    Change Requests. Ein „Upgrade“ ist der Wechsel von einer Version einer Software auf ein neues
    Release dieser Software (Versionssprung z. B. von Version 7.5 auf 7.6 oder z. B. von Version 7.5 auf
    8.0). Dieses neue Release ist die „neue Version“ oder auch das „Upgrade-Release“ zum alten
    Versionsstand. Mit der Freigabe eines Softwareproduktes erfolgt seitens der TAROX ECM eine
    Freigabemitteilung. Ein „Monatsrelease“ ist eine nur hinsichtlich aktualisierter Produkte und deshalb
    ggf. nicht alle Produkte vollständig umfassende Sammlung von Patches, die insgesamt auch
    geringfügige Erweiterungen von Funktionen oder Leistungsmerkmalen enthalten. Monatsreleases
    können Einfluss auf die Versionsbezeichnung haben. Freigegebene Patches und Monatsreleases
    stehen dem Kunden, die bereits das Softwareprodukt lizenziert haben, kostenlos zum Download über
    die TAROX ECM Website zur Verfügung. Monatsreleases sind nicht zwangsläufig mit einem
    Versionssprung verbunden. Besondere Regelungen für Upgrades: Im Rahmen der bestehenden
    Softwarepflege erhält der Kunde jeweils die direkte Nachfolgeversion (Upgrade Release) kostenfrei.
    Werden jeweils freigegebene Upgrade Releases übersprungen, dass der Versionsunterschied
    zwischen der vom Kunden eingesetzten und der derzeit aktuell freigegebenen Version zum Zeitpunkt
    der Bestellung größer als eine Version, so wird die neue Version mit 50 % des aktuellen geltenden
    Listenpreises berechnet. Im Rahmen eines Upgrades werden die Pflegegebühren der aktualisierten
    Software entsprechend des lizenzierten Umfangs an die aktuellen Listenpreise des Upgrade Releases
    angepasst und ein neuer Pflegeschein erstellt. Soweit einzelvertraglich vereinbart, unterstützt die
    TAROX ECM den Kunden bei der Identifizierung, Umgehung oder Lösung von aufgetretenen
    Problemen. Der Kunde gibt TAROX ECM eine genaue Beschreibung, wie sich die festgestellten
    Probleme bemerkbar machen und stellt das erforderliche Diagnosematerial (z. B. Logdateien,
    Konfigurationsdateien, Testdateien etc.) zur Verfügung. Können Softwareprobleme durch
    telefonische Rücksprache, Email-Kommunikation, Fernwartung oder Bereitstellung von Korrekturen
    nicht gelöst werden, unterstützt TAROX ECM den Kunden am Aufstellungsort innerhalb der
    Bundesrepublik Deutschland bei der Begrenzung, Identifizierung und Lösung des Problems. Kann das
    Problem vor Ort nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes gelöst werden, hilft TAROX ECM dem
    Kunden bei der Entwicklung einer Umgehungslösung. Ergeben sich bei der Nutzung der überlassenen
    Software Probleme, für die TAROX ECM in den Softwareinformationen noch keine
    Umgehungslösungen veröffentlicht hat und können die Probleme auch nicht durch telefonische,
    Fernwartungs- oder Vor-Ort-Unterstützung gelöst werden, behebt TAROX ECM das gemeldete
    Softwareproblem durch Lieferung überarbeiteter Versionen (Hotfix oder neue Releases). Ein „Hotfix“
    sind kundenspezifische Korrekturen und Änderungsstände der Software innerhalb eines Releases. Ein
    Hotfix beinhaltet ein neues Build oder korrigierte Module eines Produktes. Das Produkt hat mit
    Einsatz des Hotfixes den alten Releasestand aber mit einem neuen Build. Der Hotfix beinhaltet keine
    neuen Funktionen oder neue Leistungsmerkmale. Bei nicht selbst entwickelter Software kann TAROX
    ECM dem Kunden nur die ihr zur Verfügung stehenden Versionen bereitstellen. Alternativ kann
    TAROX ECM eine Problemlösung anbieten, die die angemessenen Systemfunktionen wiederherstellt.
    TAROX ECM ist zu den vorstehenden Problemlösungen jedoch nur verpflichtet, sofern ein Fehler in
    der im Kaufvertrag aufgeführten Software ursächlich für das aufgetretene Problem war. Die
    kundenspezifische Einrichtung und Anpassung der Softwareprodukte sowie damit verbundene
    Parametrierungen („Customizing“) sind nicht Bestandteil der Supportleistungen. Die Supportlevel der
    Supportleistungen sind wie folgt definiert:
    1st Level Support
    • Call- und Problemannahme via Telefon und/oder E-Mail
    • Telefonische Vordiagnose
    • Detaillierte Fehlerbeschreibung
    • Priorisierung gemäß Prioritätenliste
    2nd Level Support
    • Telefonische Problemberatung und Unterstützung bei der Analyse, Identifizierung, Diagnose,
    Umgehung oder Beseitigung auftretender Softwareprobleme
    • Telefonischer Support bei der Systeminstallation beim Auftraggeber
    • Telefonische/E-Mail-Beratung zur Installation bzw. Inbetriebnahme von Patches, Monatsreleases
    und neuen Versionsständen
    • Fernwartung nach Absprache (nur bei Bedarf seitens des TAROX ECM-Supports)
    3rd Level Support
    • Nachstellung, Diagnose und Lösung des im TAROX ECM Support gemeldeten Software-Fehlers im
    TAROX ECM eigenen Support
    • Übergabe an die TAROX ECM Entwicklung bei Vorliegen eines Softwarefehlers
    • Bereitstellung neuer Versionsstände der jeweiligen Softwarekomponenten (ggf. Hotfix)
    Der Kunde meldet auftretende Probleme unverzüglich an den Support der TAROX ECM GmbH
    entweder
    • per E-Mail unter der Adresse „ecm@tarox.de“,
    • telefonisch unter der Rufnummer +49 231 17728940
    unter Angabe der für die Problemdiagnose und – beseitigung zweckdienlichen Informationen. Die
    Support- und Pflegeleistungen werden von TAROX ECM während der üblichen Arbeitszeit, derzeit
    montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr (CET/CEST), durchgeführt (ausgenommen sind
    bundeseinheitliche Feiertage). Am 24.12. (Heiligabend) und 31.12. (Silvester) gelten eingeschränkte
    Supportzeiten von 9.00 bis 12:00 Uhr. Für Systemstörungen wird eine Reaktionszeit nach Eingang der
    Problemmeldung vereinbart. Als Reaktion gelten entweder die Ankunft des Kundendienstes beim
    Kunden oder der Beginn der technischen Analyse (telefonisch, per E-Mail oder Ferndiagnose) sowie
    auch die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Kunden, wenn dies zur Behebung der Störung (z. B.
    durch Anforderung von LogDateien) notwendig erscheint. Für Problemmeldungen an vom Kunden
    produktiv eingesetzten Systemen wird eine Priorisierung seitens des TAROX ECM-Supports
    nachfolgenden Schema vorgenommen.
    Priorität 1:
    Der Benutzer ist nicht in der Lage, das System zu nutzen (Systemstillstand), oder wichtige
    Kundenanwendungen sind nicht ablauffähig bzw. erzeugen einen Datenverlust oder eine
    Datenverfälschung.
    Priorität 2:
    Der Benutzer ist in der Lage, das System zu nutzen, jedoch sind nicht alle Funktionen anwendbar.
    Dadurch sind erhebliche Einschränkungen der Anwendung vorhanden.
    Priorität 3:
    Alle Funktionen des Systems sind mit leichten Einschränkungen anwendbar.
    Priorität 4:
    Der Benutzer ist trotz auftretender Probleme in der Lage, das System uneingeschränkt zu nutzen. Die
    Reaktion auf eine Problemmeldung erfolgt abhängig von der Priorität während der üblichen
    Arbeitszeit in der Regel innerhalb von: 4 Stunden bei Priorität 1, 8 Stunden bei Priorität 2, 24 Stunden
    bei Priorität 3 und 40 Stunden bei Priorität 4. Sofern eine Problemmeldung außerhalb der üblichen
    Arbeitszeit eingeht, beginnt die Reaktionszeit mit der üblichen Arbeitszeit des darauffolgenden
    Werktages. Außerhalb der üblichen Arbeitszeit ist der Ablauf der vorstehend genannten
    Reaktionszeiten gehemmt. Der Service wird vorzugsweise telefonisch oder per E-Mail durchgeführt.
    Sofern zur Fehlerbehebung seitens der TAROX ECM erforderlich, wird nach Absprache mit dem
    Kunden eine Fernwartung durchgeführt. Der Kunde stellt hierzu jeweils geeignete
    Kommunikationsanschlüsse (ggf. mit Rückruf auf seine Kosten) und eine von TAROX ECM spezifizierte
    Fernwartungssoftware zur Verfügung. Diagnoseprogramme werden durch die Mitarbeiter von TAROX
    ECM nur mit Genehmigung des Kunden eingesetzt. Stellt der Kunde keine entsprechenden
    Fernwartungsmöglichkeiten zur Verfügung, werden die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen
    pauschal mit einem Aufschlag von 25 % des Servicepreises veranschlagt. Steht der
    Fernwartungszugang aus von TAROX ECM nicht zu vertretenden Gründen zeitweise nicht zur
    Verfügung, werden die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen bei der Problemdiagnose und –
    beseitigung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt zu den
    Listenpreisen der TAROX ECM. Soweit die Erbringung der Serviceleistungen am Installationsort
    erforderlich ist, werden die Reisekosten (0,60 EUR pro Kilometer unter Berücksichtigung von Hinund Rückfahrt), Reisezeiten (75,- EUR je Reisestunde) sowie Unterbringungskosten (gegen
    Übernachtungsbeleg) dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Die Durchführung von
    Serviceleistungen bestätigt der Kunde bei Vor-Ort-Einsätzen durch seine Unterschrift. Der Kunde
    verpflichtet sich, TAROX ECM ungehindert Zugang zu der Software zu gewähren und kostenlos die für
    die Service- und die Pflegeleistungen erforderliche Gerätezeit einzuräumen. Der Kunde ist
    verpflichtet, TAROX ECM eine etwaige Änderung des Installationsortes der Software mitzuteilen.
    Nachfolgend aufgeführte Leistungen erbringt TAROX ECM nur gegen gesonderte Berechnung:
    • Leistungen für Software, die nicht von TAROX ECM geliefert wurde.
    • Dienstleistungen an Software, wenn das Problem ursächlich auf Hardware zurückgeht, deren
    Einsatz nicht mit TAROX ECM abgestimmt ist.
    • Dienstleistungen an Softwareprodukten, die nicht im Pflegeschein aufgeführt sind
    • Dienstleistungen an vom Kunden bereitgestellten Systemumgebungen für den Betrieb der Software
    (z. B. Datenbanken, Betriebssysteme, Anwendungsprogramme)
    • Vor-Ort-Unterstützung und Dienstleistungen wegen Problemen, die nicht durch die von TAROX
    ECM gelieferte oder erstellte Software verursacht wurden.
    • Dienstleistungen für Programmänderungen, Anschlussprogrammierungen und kundenspezifische
    Anpassungen („Customizing“) sowie Installation oder Installationsunterstützung bereitgestellter
    Software.
    • Dienstleistungen zur Behebung von Störungen aufgrund etwaiger Bedien-, Administrations- oder
    Konfigurationsfehler, die nicht von der TAROX ECM im Rahmen von Supportleistungen verursacht
    wurden.
    • Dienstleistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Werden vorstehende Leistungen – soweit
    im einzelnen Störungsfall vorhersehbar bzw. auf expliziten Kundenwunsch – gegen besondere
    Berechnungen erbracht, werden beide Parteien vor Leistungserbringung eine diesbezügliche
    einzelvertragliche Vergütungsvereinbarung treffen. Die von TAROX ECM zu erbringende Service- und
    Pflegeleistungen für Software umfassen keine Leistungen für von TAROX ECM gelieferte Software,
    die vom Anwender modifiziert und nicht von TAROX ECM abgenommen wurde. Die Änderung der
    von TAROX ECM gelieferten Software durch die von TAROX ECM freigegebenen Schnittstellen ist
    zulässig. Der Kunde ist selbst für eine jeweils aktuelle Datensicherung (Backup) verantwortlich.
    Sofern jeweils keine abweichende einzelvertragliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende
    Vergütungssätze (jährlicher Prozentsatz vom Nettolistenverkaufspreis der jeweiligen
    Softwarelizenzen) für die jeweils vereinbarten Softwarepflege- und Supportleistungen:
    • Softwarepflege 12,00 % pro Jahr
    • 3rd-Level-Support 4,50 % pro Jahr
    • 2nd-Level-Support 4,50 % pro Jahr
    • 1st-Level-Support 3,00 % pro Jahr
    Für jeden vom Kunden gewünschten Datenträgerversand erhebt TAROX ECM eine Versand- und
    Datenträgerpauschale von 20,- EUR zzgl. MwSt. Sofern der Abstand zwischen dem aktuellen und
    installierten Releasestand größer als zwei Major-Releases ist (Beispiel: Aktuelle Softwareversion 7.x,
    eingesetzte Softwareversion 4.x) oder das jeweils letzte veröffentlichte Release älter als drei Jahre
    ist, hat TAROX ECM das Recht, ab Beginn des folgenden Kalenderjahres die vereinbarte Vergütung
    pro Kalenderjahr um maximal 20 % zu erhöhen (Beispiel: Erhöhung der Vergütung von 100,- EUR auf
    120,- EUR). Die Vergütung ist ab dem festgelegten Beginn der jeweils vereinbarten Softwarepflegeund/oder Supportleistungen anteilig für den Rest des laufenden Kalenderjahres und dann jährlich im
    Voraus sofort nach Rechnungserhalt zu entrichten. Alternativ hat der Kunde die jederzeitige
    Möglichkeit, sich für eine quartalsweise Abrechnung zu entscheiden. In diesem Fall erhöht sich die
    Vergütung um 3 %; der Quartalsbetrag ist im Voraus nach Rechnungserhalt zu entrichten. Nimmt der
    Kunde am Lastschriftverfahren teil, ermäßigt sich die nach den vorstehenden Ziffern geschuldete
    Vergütung um 1 %.
  19. Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte, Lizenzierung von Softwarekomponenten


    Durch die Zahlung des Auftragswertes für die aufgeführten Programme erhält der Kunde das nicht
    übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software für die Nutzung entsprechend
    dem auf dem/den Lizenzschein/en definierten Umfang. Dies gilt für von der TAROX ECM entwickelte
    und angepasste Programme und für Programme, die von der TAROX ECM vermittelt oder gehandelt
    werden. Die TAROX ECM und/oder Dritte haben Schutzrechte an diesen Programmen. Soweit die
    Rechte Dritten zustehen, hat die TAROX ECM die entsprechenden Nutzungsrechte. Sofern für
    vermittelte oder gehandelte Programme und Programmteile andere Nutzungsrechte gelten, die auch
    für die TAROX ECM verbindlich sind, so gelten diese als vereinbart. Der Kunde darf die gelieferten
    Programme vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung der Programme notwendig
    ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des jeweiligen Programms vom
    Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des
    Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu
    Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und
    aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen,
    zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Duplizieren des
    Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Nutzungsrechte sind ungeachtet Ihrer
    Betriebssystem- oder Anwendungsplattform für alle Clients erforderlich, die auf Serversoftware oder
    Services der TAROX ECM zugreifen, unabhängig von der technischen Realisierung der
    Anwendungssoftware und unabhängig von der Verwendung spezifischer Schnittstellenkomponenten,
    Datenkonzentratoren oder „Proxy“-Funktionen zur Bündelung von Benutzerzugriffen. Dies gilt
    insbesondere auch für den Fall, dass z. B. über Internet Browser-Technologien,
    Virtualisierungstechnologien o. ä. auf die Daten einer Serversoftware der TAROX ECM zugegriffen
    wird. Im Zusammenhang mit Anwendungen, die zur Serversoftware hin als Client auftreten und auf
    dem Server liegende Nutzdaten (z. B. Dokumente, Dokumentattribute, Notizen, Annotationen etc.)
    über Internettechnologien (oder auch andere Transportprotokolle) an browserbasierte oder
    virtualisierte Frontends (Arbeitsplätze) weiterleiten bzw. deren Anfragen an die Serversoftware und
    Services zur weiteren Verarbeitung weiterleiten, muss jeder Arbeitsplatz als Client lizenziert werden.
    Jeglicher Rechenzentrumsbetrieb serverseitig installierter Softwarekomponenten zur Nutzung durch
    Dritte (DatacenterHosting, Application Service Providing, Cloud Betrieb, etc.) ist nur nach vorherigem
    Abschluss einer entsprechenden Lizenzvereinbarung zulässig. Davon abweichende Vorgehensweisen
    sind mit der TAROX ECM abzustimmen. Im Rahmen der Informationspflicht räumt der Kunde
    gegenüber TAROX ECM die Möglichkeit ein, die vertragsgemäße Nutzung, die Wahrung der
    Schutzrechte und die Einhaltung der Lizenzbestimmungen zu überprüfen. Die Prüfung findet anhand
    protokollierter Systeminformationen statt. Für festgestellte Lizenzrechtsverletzungen wird eine
    Konventionalstrafe in Höhe des 1,5-fachen Netto Listenverkaufspreises der betreffenden Produkte
    festgesetzt.
  20. Vertragslaufzeit, Kündigung


    Aufträge, nach denen die TAROX ECM Leistungen in periodischer Wiederkehr zu erbringen hat, sind
    zunächst auf 2 Jahre befristet und verlängern sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn nicht
    zumindest von einer Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten ausschließlich schriftlich zum Ende
    der regulären Vertragslaufzeit bzw. der jeweiligen Verlängerungsfrist gekündigt wird. Das Recht der
    außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  21. Subunternehmer


    Die TAROX ECM ist berechtigt, Leistungen durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. Vor
    Beiziehung solcher Subunternehmer werden diese von der TAROX ECM schriftlich dem Kunden
    gemeldet. Dieser kann die Beiziehung eines bestimmten Subunternehmers unverzüglich nach
    schriftlicher Meldung durch die TAROX ECM unter Angabe der Gründe, die ihm eine
    Leistungserbringung durch diesen Subunternehmer unzumutbar machen, schriftlich gegenüber der
    TAROX ECM ablehnen.
  22. Ausfuhrbestimmungen


    Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Wiederausfuhr der gelieferten Produkte nach den
    Exportbestimmungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland
    genehmigungspflichtig oder ausgeschlossen ist. Die Software der TAROX ECM ist ein Gut mit
    doppeltem Verwendungszweck (Dualuse-Gut) nach der Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.
    428/2009) mit der Nummer C5D002C1 der EU-Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
    Der Kunde wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Wiederausfuhr der gelieferten Produkte nach
    den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika
    ausgeschlossen und/oder genehmigungspflichtig sein kann. Der Kunde ist verantwortlich, dass bei
    einer etwaigen Wiederausfuhr der vertragsgegenständlichen Produkte sämtliche national oder
    international geltende einschlägige Exportbestimmungen beachtet und ggf. die erforderlichen
    Genehmigungen eingeholt werden. Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtungen wird der Kunde
    die TAROX ECM von sämtlichen Ansprüchen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die der
    Lieferant oder Lizenzgeber der TAROX ECM, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden
    bzw. Organisationen gegenüber der TAROX ECM geltend machen.
  23. Datenschutz


    Die Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller Daten, Informationen und
    Schriftstücke, die ihnen bei Vertragserfüllung bekannt werden, es sei denn, diese sind ohnehin
    allgemein zugänglich oder ausdrücklich zur Veröffentlichung bestimmt. Im Zweifel sind Tatsachen als
    vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen
    ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei weder zu veröffentlichen noch solche Informationen
    zu einem Zwecke zu verwenden, der nicht der vertragsgemäßen Durchführung des Vertrages dient.
    Eine Weitergabe der für die vertragsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen
    Informationen an auf Vertraulichkeit verpflichtete Dritte (z. B. im Rahmen einer
    Auftragsdatenverarbeitung oder einer Weitergabe von Kundeninformationen an zur Lieferung und
    Leistung verpflichtete Dritte) ist zulässig. Die den Datenschutz betreffenden gesetzlichen Regelungen
    der vertragsgegenständlichen Länder sind jeweils zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter der TAROX ECM
    haben eine Datenschutzerklärung gemäß § 5 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) unterzeichnet.
  24. Höhere Gewalt


    Können durch Einwirkung höherer Gewalt, z. B. Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer,
    Epidemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrung, Maßnahmen der Regierung oder ähnliche
    Umstände vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllt
    werden, so ist die betreffende Vertragspartei im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser
    Verpflichtung befreit. Die Vertragsparteien werden sich über Fälle höherer Gewalt unverzüglich
    unterrichten.
  25. Gerichtsstand


    Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen
    Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in
    Deutschland hat, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses
    Vertragsverhältnisses entstehen, Tettnang als Gerichtsstand vereinbart.
  26. Anwendbares Recht


    Für sämtliche Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-
    Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN
    Kaufrecht) werden ausgeschlossen.
  27. Schriftform


    Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer
    Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der beteiligten Vertragsparteien. Dies gilt auch für die
    Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das
    Schriftformerfordernis nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine
    Anwendung.
  28. Salvatorische Klausel


    Sollten einzelne der obigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein
    oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien
    verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem
    wirtschaftlichen Sinn, dem ursprünglichen Willen und den Stand der Judikatur im Zeitpunkt ihrer
    Verwendung entspricht. Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind verpflichtender
    Vertragsbestandteil.


    AGB der TAROX ECM GmbH | Stand Juni 2019